Abholungsaufforderung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 12. September 2024 Referenz KSK 24 67 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitzender Schuler, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführerin Gegenstand Abholungsaufforderung Anfechtungsobj. Vorladung Betreibungs- und Konkursamt der Region Landquart vom 05.08.2024 Mitteilung
13. September 2024
2 / 5 In Erwägung, – dass das Betreibungsamt der Region Landquart (nachfolgend Betreibungsamt Landquart) vergeblich versucht hatte, A._____ eine an sie adressierte Betrei- bungsurkunde zuzustellen, – dass das Betreibungsamt Landquart A._____ mit Schreiben vom 5. August 2024 dazu aufforderte, die Betreibungsurkunde in der Betreibung Nr. B._____ am 9. August 2024 am Schalter des Betreibungsamtes abzuholen (act. B.1), – dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 16. Au- gust 2024 an das Kantonsgericht gelangte und beantragte, es sei festzustel- len, dass die von den Beklagten gegen die Klägerin erhobene Ansprüche auf- grund fehlender Unterlagen und Urkunden unbegründet seien, – dass sie ausführte, weiter sei anzuordnen, dass jegliche künftige Korrespon- denz mit ihr ausschliesslich unter dem von ihr bevorzugten Namen "A._____" zu erfolgen habe, und schliesslich sei das Betreibungsamt Landquart zu ver- pflichten, die durch die unrechtmässige Namensverwendung entstandenen Schäden zu kompensieren und sie für die dadurch entstandenen immateriel- len und materiellen Schäden mit CHF 10'000.00 zu entschädigen (act. A.1), – dass mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung des Betreibungs- oder eines Kon- kursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs we- gen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann (Art. 17 Abs. 1 SchKG), – dass unter dem Anfechtungsobjekt der Verfügung eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen ist, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist, wobei die Verfü- gung das Verfahren vorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen muss (Flavio Cometta/Urs Möckli, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 18 f. zu Art. 17 SchKG m.w.H.), – dass es sich bei der vorliegenden Abholungsaufforderung des Betreibungs- amts Landquart (act. B.1) um ein Schreiben handelt, das die Zustellung einer zuvor durch das Betreibungsamt Landquart ergangenen Verfügung, die Be- treibungsurkunde in der Betreibung Nr. B._____, beabsichtigt,
3 / 5 – dass die Abholungsaufforderung folglich nur im Zusammenhang mit der be- sagten Betreibungsurkunde das Verfahren vorantreiben und Aussenwirkungen entfalten kann, ihr aber für sich genommen im zwangsvollstreckungsrechtli- chen Verfahren keine eigenständige Bedeutung zukommt, – dass das Schreiben des Zivilstandsamts Landquart (act. B.2) ebenfalls keine behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren darstellt, – dass demzufolge mangels gültigem Anfechtungsobjekt nicht auf die Be- schwerde eingetreten werden kann, – dass, soweit die Beschwerdeführerin beantragt, das Betreibungsamt Land- quart sei anzuweisen, dass jegliche künftige Korrespondenz mit der Klägerin ausschliesslich unter dem von ihr bevorzugten Namen zu erfolgen habe, sich dieser Antrag gegen unbestimmte zukünftige Verfügungen des Betreibungs- amts richtet und es damit nicht nur an einem eigentlichen Anfechtungsobjekt, sondern auch an einem schützenswerten Interesse zur Stellung eines solchen Antrags in einem Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht fehlt, – dass nur am Rande auf den Entscheid KSK 23 24 zu verweisen ist, wo sich das Kantonsgericht von Graubünden ausführlich mit den Schreibweisen des amtlichen Namens und dessen Bedeutung auf einem amtlichen Dokument auseinandergesetzt hat (KGer GR KSK 23 24 v. 26.4.2023 insb. E. 2.2.1 ff.), – dass das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG nicht dazu dient, das Be- stehen von Ansprüchen zu klären oder Grundlagen für eine Forderung aus Schadenersatz zu schaffen, da die betreibungsrechtliche Beschwerde einzig vollstreckungsrechtlichen Zielen dient und mit ihr stets eine verfahrensrechtli- che Korrektur bewirkt werden können muss (vgl. BGE 132 III 265 E. 3.2), – dass, soweit die Beschwerdeführerin zu Beginn ihrer Beschwerde noch mittels Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO die Klärung ihrer Rechte am amtlich re- gistrierten Namen und an allen von den Behörden verwendeten Abweichun- gen dieses Namens fordert, sie mangels Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs auf den Klageweg zu verweisen ist, – dass die Aufsichtsbehörde nicht zur Weiterleitung der vorliegenden Eingabe verpflichtet ist, zumal eine solche gesetzliche Pflicht nicht ersichtlich ist,
4 / 5 – dass die Aufsichtsbeschwerde in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in ein- zelrichterlicher Kompetenz ergeht, – dass im Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde grundsätzlich keine Kosten erhoben werden, es sei denn, es handle sich um einen Fall böswilliger oder mutwilliger Prozessführung, wo einer Partei Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), – dass vorliegend noch nicht auf mutwilliges Verhalten geschlossen werden kann, da einerseits keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwer- deführerin die Beschwerde zwecks Verfahrensverzögerung erhoben hätte, und zum anderen nicht bereits dann auf Mutwilligkeit geschlossen werden kann, wenn die Beschwerde zwar nur schwer nachvollziehbare Behauptungen enthält, von denen die Beschwerdeführerin selbst jedoch überzeugt zu sein scheint,
5 / 5 wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: